Für jedes Unterrichtsfach gibt es offizielle und verbindliche "Richtlinien und Lehrpläne", die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen herausgegeben werden. Diese können als Hefte im Din A5 Format im Buchhandel erworben werden. Für einige Fächer kann man diese Hefte auch - nach vorheriger (anonymer) Registrierung beim Verlag Ritterbach - als PDF-Dateien herunterladen.
Die konkrete Umsetzung der landesweiten Lehrpläne ist Aufgabe der jeweiligen Fachkonferenz innerhalb einer jeden Schule. Dieses, nur für das Viktoria-Gymnasium gültige, schulinterne Curriculum für das Fach Evangelische Religionslehre in der Sekundarstufe II gibt es hier als druckfreundliches PDF-Dokument.
Nachfolgend eine Darstellung der Vorgaben der landesweiten Richtlinien und Lehrpläne für das Fach Evangelische Religionslehre in der Sekundarstufe II des Gymnasiums in Nordrhein Westfalen.
Die Eckpunkte des Lehrplans bilden zwei Bereiche, von denen Bereich I die zu behandelnden Inhalte und Bereich II die zu praktizierenden und zu vermittelnden Methoden abdeckt. In beiden Bereichen sind bei der Unterrichtsgestaltung jeweils drei Punkte zu berücksichtigen (vgl. S. 15). Alle weiteren Ausführungen des Lehrplans einschließlich der obligatorischen Elemente sind als Konkretisierung dieser Grundideen zu verstehen.
| Bereich I: Inhalte | Bereich II: Methoden |
|---|---|
| Fragen und Erfahrungen des Menschen | Formen religiösen Sprechens |
| Aussagen von Glauben und Theologie | Erschließungs- und Deutungsmethoden |
| Konkurrierende Deutungen | Wahrnehmung, Produktion, Anwendung |
Jedes der nachfolgend genannten fünf theologischen Themenfelder (TT) muss in einem Halbjahr "dominant erschlossen werden" (Themenfeld 1 in Jgst. 12 oder 13). Dabei sollen die Themenfelder selbst jedoch nicht zu Halbjahresthemen werden, d.h. in einem Halbjahr können (sollen?) mehrere Themenfelder behandelt werden. Jedes Themenfeld muss in seiner Formulierung vorgestellt und in seiner Bedeutung für den Oberstufenunterricht erläutert werden; die darin enthaltenen Begriffe müssen erarbeitet werden. Bis zum Abitur müssen die Schülerinnen und Schüler die genannten Teilaspekte "wissen und erläutern können" (S. 23):
Die theologischen Themenfelder sollen in Verschränkung mit den Fragen und Erfahrungen der Menschen ebenso wie im Dialog mit den Aussagen anderer Weltanschauungen und Religionen erarbeitet werden. Dabei ist in erster Linie gedacht an das Verhältnis zum Judentum und den christlich-jüdischen Dialog, aber auch an andere Religionen (z.B. Islam und Buddhismus), Weltanschauungen und philosophische Entwürfe (z.B. Existentialismus, Nihilismus), neuere religiöse Strömungen (z.B. Esoterik) oder die moderne Konsum- und Erlebnisorientiertheit.
In jedem Halbjahr muss mindestens eine spezifische Frage oder Erfahrung des Menschen thematisiert und einbezogen werden. Welche Frage oder Erfahrung dies ist, hängt von der jeweiligen Lerngruppe ab und ist darum nicht verbindlich vorgeschrieben. Es kann z.B. eine der folgenden "Kernfragen"sein (Auswahl aus dem Lehrplan, S. 16):
In jedem Halbjahr muss der Bezug zu mindestens einer biblischen Position mit der entsprechenden Behandlung bibelexegetischer Methoden hergestellt werden.
In jedem Halbjahr muss der Bereich II (Methodik und Ausdrucksformen religiösen Sprechens) berücksichtigt werden. Insgesamt sollen die Schüler(innen) im Laufe der Oberstufe die folgenden Ausdrucksformen kennen- und verstehen lernen:
Es soll in Grundformen sachgerechter Textarbeit eingeführt werden. Schüler(innen) sollen:
An der Arbeit mit biblischen Textes sollen fachspezifische Methoden hermeneutischen Verstehens vorgestellt und eingeübt werden. Dies kann exemplarisch anhand folgender Methoden geschehen:
In mindestens einem Halbjahr muss als Schwerpunkt des Halbjahresthemas eine projektorientierte Unterrichtsreihe geplant, durchgeführt und reflektiert werden. In der Jgst. 12 kann als Ersatz für eine Klausur eine Facharbeit angefertigt werden. Im Laufe der Oberstufe muss mindestens eine Ganzschrift gelesen und im Unterricht vertieft behandelt werden; wird nur eine Ganzschrift behandelt, dann muss dies in Jgst. 12 oder 13 geschehen. Dabei gilt, dass "die Arbeit die Kenntnis der ganzen jeweiligen Schrift zur Grundlage haben [muss]" (S. 36).